welchen Gegenstand er genau habe behändigen wollen oder was genau mit der Brille des Beschuldigten gewesen sei. Auch legte er offen, dass er den Beschuldigten schon vorher gekannt und auch gewusst habe, dass dieser in der G.________ wohne und der Schlüssel allenfalls für den Zugang zur G.________ hätte verwendet werden sollen. Den Beschuldigten belastete er in seinen Schilderungen nicht übermässig. Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass E.________ den Beschuldigten wider besseren Wissens falsch belasten würde oder den Sachverhalt gravierender darstellen könnte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat.