Die im besagten Bericht gemachten Angaben bestätigte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wobei er mehr Details zu Protokoll gab, was jedoch dem Umstand der Befragung geschuldet ist. Er wiederholte die Gründe, welche aus seiner Sicht zur Kontrolle des Beschuldigten und dazu geführt hätten, dass er [der Beschuldigte] schliesslich auf den Boden habe geführt werden müssen und legte offen, wenn er etwas nicht selber gesehen oder gehört hatte (so etwa betreffend Beschimpfung) oder sich nicht mehr sicher war, so etwa betreffend die Frage, wer den Beschuldigten daran gehindert habe, die sichergestellten Gegenstände wieder zu ergreifen,