Er wisse nicht, welchen der beiden Gegenstände er habe ergreifen wollen. Die Kollegen hätten ihn dann entsprechend zurückgehalten, damit das Material dort bleibe. Es sei so weit gekommen, dass sie ihn hätten zu Boden führen müssen, sie hätten auf ihn eingeredet, aber er habe nicht mitgemacht. Aus seiner Sicht sei die Hinderung einer Amtshandlung gewesen, dass er aktiv auf das sicherzustellende Material habe einwirken wollen (pag. 29 f., Z. 44 ff.). Deshalb sei er zu Boden geführt worden. In dem Moment sei er, E.________, nicht sicher gewesen, ob der Beschuldigte auf ihn losgehen oder das Material nehmen wolle.