29, Z. 30 f.). Auf Frage, worin nach seinem Dafürhalten die Hinderung einer Amtshandlung bestanden habe, gab E.________ an, beim Beschuldigten sei eine Effektenkontrolle durchgeführt worden. Er, der Beschuldigte, sei aufgefordert worden, seine Effekten auf einer Mauer zu deponieren, dies habe er auch gemacht. Er habe ihm dann erklärt, dass der Fotoapparat und der Schlüssel polizeilich sichergestellt werden sollten, in diesem Moment habe der Beschuldigte einen «Gump» genommen in seine Richtung. Er wisse nicht, welchen der beiden Gegenstände er habe ergreifen wollen.