Als dem Beschuldigten mitgeteilt worden sei, dass die Spiegelreflexkamera und der Schlüsselbund polizeilich sichergestellt würden, sei er plötzlich und unerwartet in Richtung des Schreibenden gesprungen und habe die Gegenstände ergreifen wollen, was durch anwesende Polizisten habe verhindert werden können. Der Beschuldigte habe sich nicht beruhigt und habe zu Boden geführt werden müssen (pag. 24 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme bestätigte E.________ die im Wahrnehmungsbericht gemachten Angaben (pag. 29, Z. 30 f.).