46, Z. 59 ff.). Auf Frage, ob er, D.________, sich betroffen gefühlt habe, antwortete dieser: «Ja richtig, damit waren alle darum herumstehenden Polizisten gemeint. Sonst hätte er die ‹Du-Form› verwendet» (pag. 46 Z. 65 ff.). Auch in Bezug auf die Aussagen von D.________ sieht die Kammer keine Anhaltspunkte, weshalb diese per se in Frage gestellt werden müssten und nicht darauf abgestellt werden könnte. Er schilderte in nachvollziehbarer Weise, wie er den fraglichen Vorfall erlebt hat, wobei er zur eigentlichen Kontrolle bzw. den Details keine näheren Angaben machen konnte. Er gab deutlich an, nicht gesehen zu haben, was der Beschuldigte gemacht habe (pag.