45, Z. 50 ff.). Was sicher gesagt werden könne sei, dass eine Reaktion vom Beschuldigten gekommen sei, denn er sei zuerst nicht in Handschellen gewesen, es sei eine normale Kontrolle gewesen (pag. 46, Z. 54 f.). Diese Aussage wurde später in der Einvernahme auf Frage der Verteidigung bestätigt (pag. 47, Z. 118 ff.). D.________ gab auf Nachfrage auch an, dass der Beschuldigte ihm unbekannt gewesen sei. Auch seither seien sie sich nicht mehr über den Weg gelaufen (pag. 46, Z. 70 f.). Der Beschuldigte sei dazumal gefragt worden, ob es richtig sei, dass er in der G.________ wohne, er selber habe die Antwort aber nicht mitgekriegt und das auch nie überprüft (pag. 46, Z. 73 ff.).