Insgesamt sieht die Kammer keinen Grund, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könnte. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die im übrigen Verfahren gemachten Aussagen seiner Kollegen (vgl. nachfolgend). 12.4 Aussagen von D.________ D.________ wurde im vorliegenden Verfahren einmal einvernommen (pag. 44 ff.). Im Rahmen dieser Einvernahme gab er unter anderem an, dass er glaublich der Vorderste in der Kontrolle gewesen sei und bei der Kontrolle des Beschuldigten die