Ferner gestand er sich Erinnerungslücken ein, so etwa hinsichtlich des genauen Wortlauts der Beschimpfung und der Frage, wer hierbei alles um den Beschuldigten gestanden sei. Diese offengelegten Erinnerungslücken sprechen gegen eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte. Hätte C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er kaum entsprechende Erinnerungslücken eingestanden und wäre nicht um solche Präzisierungen bemüht gewesen. Insgesamt sieht die Kammer keinen Grund, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könnte.