173, Z. 19 f.). Wer sich zu diesem Zeitpunkt alles in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten aufgehalten habe, daran könne er sich nicht erinnern (pag. 173, Z. 22 f.). Vorliegend bestehen keine aktenkundigen Anhaltspunkte, um die Aussagen von C.________ in genereller Weise in Frage zu stellen. Er schilderte den Ablauf des Vorfalls bzw. was er hiervon mitbekommen hat in gleichbleibender und nachvollziehbarer Weise, ohne den Beschuldigten über Gebühr zu belasten oder sich bzw. seine Kollegen in besonderem Masse zu entlasten.