Der Beschuldigte habe deshalb der G.________ zugeordnet werden können, weil er immer bei der G.________ sei, schon mehrfach Polizeikontrollen gehabt habe, zwar nicht aktiv gestört habe aber eine Zeit lang schon an vorderer Front gestanden und seinen Unmut über Polizeikontrollen im Perimeter der G.________ kundgetan habe (pag. 172, Z. 17 ff.). Die Beschimpfungen seien an die unmittelbar anwesenden Polizisten gerichtet gewesen (pag. 173, Z. 16 f.). Auf entsprechende Frage hin bestätigte C.________, sich von den Beschimpfungen angesprochen gefühlt zu haben (pag. 173, Z. 19 f.).