Da der Beschuldigte ganz klar der G.________ habe zugeordnet werden können, habe die Polizei die Möglichkeit gesehen, dass er mit seiner Kamera eventuell Bilder vom Angriff gegen Leib und Leben und gegen die Einsatzkräfte gemacht habe, weshalb sie sich entschieden hätten, ihn vor Ort zu kontrollieren (pag. 171, Z. 41 ff.). Man sei mit ihm auf die L.________(Strasse) hoch, dort hätten seine Kollegen die Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt. Er wiederholte seine früheren Aussagen, wonach die Kontrolle in seinem Rücken stattgefunden habe. Er sei dann auf das Geschehen aufmerksam geworden.