13 Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bestätigte C.________ im Wesentlichen seine Erstaussagen. Er gab von sich aus zu Protokoll, dass sie auf der H.________ den Beschuldigten festgestellt hätten, welcher eine Fotokamera dabeigehabt habe (pag. 171, Z. 38 ff.). Da der Beschuldigte ganz klar der G.__