42, Z. 114 ff.). Auf Frage, was für einen Eindruck der Beschuldigte auf ihn gemacht habe, als dieser die angeblichen Beschimpfungen ausgestossen habe, gab C.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe, soweit er sich erinnern könne, zu diesem Zeitpunkt Handfesseln getragen und sei relativ ruhig und gefasst gewesen (pag. 42, Z. 103 ff.). Er führte aus, es sei für ihn nicht überraschend gewesen, dass der Beschuldigte ihn, obschon er zu Boden geführt worden sei und Handfesseln angehabt habe, beschimpft habe und dabei aber ruhig geblieben sei.