12 ne Phasen der Kontrolle – welche etwa auf den aktenkundigen Videoaufnahmen zu sehen sind und ihn belasten (so etwa den Griff in Richtung der ausgelegten Effekte, vgl. nachfolgend) – erwähnte er mit keinem Wort. Konkrete Fragen betreffend die ihm gemachten Vorwürfe oder allgemeine Fragen betreffend Geschehnisse an diesem Tag auf der H.________ wollte er sodann nicht mehr beantworten und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Seine Aussagen helfen zur Klärung des Sachverhalts demnach nicht (wesentlich) weiter.