12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Der ausführlichen und sorgfältigen Aussagewürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es wird vorab darauf verwiesen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 207 ff.) sowie der besseren Übersicht halber die vorgenommene Gliederung übernommen. 12.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im vorliegenden Verfahren grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 49 ff., pag. 52 ff., pag. 58 ff. sowie pag. 14 ff. [als Auskunftsperson]).