So ist bestritten, dass der Beschuldigte angehalten worden sei, weil man sich von seiner Kamera Bilder vom Vorfall auf der H.________ erhofft habe. Bestritten wird ferner, dass der Beschuldigte einen Sprung in Richtung eines Polizisten gemacht und versucht habe, Fotokamera und Schlüsselbund wieder zu behändigen sowie, dass er durch das Heben seines Armes Anlass zum Zubodenführen gegeben und sich dann auf dem Boden der Fesselung widersetzt habe, indem er die Arme an den Körper gepresst und sich nicht auf den Bauch habe drehen lassen. Bestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die Polizeikontrolle habe erschwe-