Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren kann indes davon ausgegangen werden, dass zumindest das Rahmengeschehen unbestritten ist. So etwa, dass sich der Beschuldigte am 23. Oktober 2021 auf dem I.________ der G.________ aufhielt, angehalten und anschliessend einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, wobei es auch um die von ihm mitgetragenen Effekten (Fotokamera und Schlüsselbund) ging und er anschliessend die Bezeichnung «Arschlöcher» von sich gab. Der Grund sowie der genaue Ablauf dieser Polizeikontrolle sind im Wesentlichen bestritten.