10. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren kann indes davon ausgegangen werden, dass zumindest das Rahmengeschehen unbestritten ist.