Alleine die Tatsache, dass sich die umstehenden Polizisten davon angesprochen gefühlt hätten, könne nicht dazu führen, dass dem Beschuldigten angelastet werde, er habe tatsächlich diese Personen damit gemeint. Es könne ebenso gut sein, dass sich die Aussagen gegen Schaulustige gerichtet hätten oder, dass er den Ausdruck ohne konkreten Adressatenkreis verwendet habe, um seinen Unmut über die missliche Lage zum Ausdruck zu bringen (pag. 281).