Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 liess der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass der unbestritten ausgesprochene Kraftausdruck «Arschlöcher» gegen die anwesenden Polizisten gerichtet gewesen sei. Der genaue Wortlaut wie auch die genauen Adressaten der Aussage seien beweismässig nicht erstellt. Alleine die Tatsache, dass sich die umstehenden Polizisten davon angesprochen gefühlt hätten, könne nicht dazu führen, dass dem Beschuldigten angelastet werde, er habe tatsächlich diese Personen damit gemeint.