Aus nicht genau eruierbarem Grund sei der Beschuldigte dann zu Boden gedrückt worden, wobei ihm direkt ins Auge gedrückt worden sei und er noch versucht habe, seine Brille zu retten. Gegenwehr habe es keine gegeben, eine solche sei auch nicht möglich gewesen. 9.2 Zum Vorwurf der Beschimpfung Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 liess der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass der unbestritten ausgesprochene Kraftausdruck «Arschlöcher» gegen die anwesenden Polizisten gerichtet gewesen sei.