10 gegangen sei. Angesichts dieses Vorgehens sei es gar nicht möglich, sich aktiv oder passiv zu wehren. Es sei zu keiner Hinderungshandlung des Beschuldigten gekommen. Es könne festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte vollkommen ruhig verhalten und allen Anweisungen Folge geleistet habe. So auch betreffend den Schlüssel. Aus nicht genau eruierbarem Grund sei der Beschuldigte dann zu Boden gedrückt worden, wobei ihm direkt ins Auge gedrückt worden sei und er noch versucht habe, seine Brille zu retten.