Die diesbezüglichen Aussagen seien sehr vage und ungenau. Einmal sei der Grund für das «Zubodenführen» unkooperatives Verhalten allgemein, ein anderes Mal der bereits zurückliegende Versuch der Behändigung des Materials. Einzig Polizist F.________, welcher den Beschuldigten zu Boden gebracht habe, spreche von der potentiellen Gefahr eines Angriffs. Mit Blick auf die Gesamtsituation werde stark bezweifelt, dass einer der beteiligten Polizisten tatsächlich Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und das «Zubodenführen» quasi als «ultima ratio» zwecks eigener Sicherheit durchgeführt worden sei. Letztlich sei der tatsächliche Grund relativ einfach.