Ad angebliche Gefährdungssituation durch den Beschuldigten: Der zweite Teil der angeblich begangenen Hinderung einer Amtshandlung sei vorinstanzlich ebenfalls unrichtig festgestellt worden. Was sich tatsächlich im Innern des Kreises der Polizisten abgespielt habe, sei auf den Videos nicht genau erkenn- und insbesondere hörbar. Erkennbar sei sicher, dass der Beschuldigte, kurz nachdem er rabiat von seinen Effekten zurückgezogen worden sei, eine leichte Armbewegung gemacht habe, worauf ihm ein Polizist sofort ein Bein gestellt und ihn zu Boden geführt habe. Die diesbezüglichen Aussagen seien sehr vage und ungenau.