Springen oder nach vorne beugen seien unterschiedliche Handlungsweisen, was wiederum die Verletzung des Anklagegrundsatzes zeige. Wenn der Beschuldigte mehrmals gerufen habe «die hei mi Schlüssu gno», sei diese Äusserung in Bezug zu den vorherigen Ausführungen betreffend tatsächlichen Grund für die Kontrolle zu verstehen, also einer möglichen Hausdurchsuchung in der G.________. Es sei unklar, wie der Beschuldigte mit Blick auf das Verhältnis der dazumal anwesenden Polizisten, ernsthaft habe verhindern wollen, dass sein Schlüssel sichergestellt werde. Ad angebliche Gefährdungssituation durch den Beschuldigten: