9 kleineren Bewegung gekommen sei, worauf er sofort von einem weiteren Polizisten sehr unzimperlich zurückgehalten worden sei. Gruppenführer E.________ sei denn auch der einzige, der davon spreche, dass der Beschuldigte einen Sprung gemacht habe. Dass es sich um einen Sprung gehandelt habe, scheine auch die Vorinstanz nicht zu glauben, wobei sie die Falschaussage des Polizisten (krass) herunterspiele. Springen oder nach vorne beugen seien unterschiedliche Handlungsweisen, was wiederum die Verletzung des Anklagegrundsatzes zeige.