und sei daher häufig Ansprechpartner für die Polizei und somit auch für Gruppenchef E.________. Es sei dadurch offensichtlich, dass die beteiligten Polizisten genau gewusst hätten, wer der Beschuldigte sei. Wäre tatsächlich die Beweissicherung bei der Anhaltung des Beschuldigten im Vordergrund gestanden, hätten die beteiligten Beamten lediglich die Kamera an sich nehmen (sicherstellen) und auch die umstehenden Personen kontrolliert werden müssen. Ad angebliche Hinderung: