Es sei aber nur er als einziger direkt von der Polizei anvisiert worden. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass die beteiligten Beamten den Beschuldigten gekannt und gewusst hätten, dass er einen Schlüssel zur G.________ besitzen müsse, welcher für eine potentielle Hausdurchsuchung von grossem Nutzen gewesen wäre. Die einvernommenen Polizisten E.________, F.________ und C.________ hätten unmissverständlich und einheitlich ausgesagt, dass der Beschuldigte in der G.________ wohne. Der Beschuldigte arbeite in der G.________ und sei daher häufig Ansprechpartner für die Polizei und somit auch für Gruppenchef E.____