Ad tatsächlicher Grund für die Anhaltung: Es werde bestritten, dass der Beschuldigte alleine deshalb angehalten worden sei, weil man sich von seiner Fotokamera Bilder über die Vorfälle erhofft habe, die sich am selben Tag zuvor auf der H.________ abgespielt hätten. In diesem Fall hätten auch diverse umstehende Personen einer Kontrolle unterzogen werden müssen. Es sei aber nur er als einziger direkt von der Polizei anvisiert worden.