7 8 9. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 9.1 Zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 liess der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, dass er unmittelbar vor der G.________ kontrolliert worden sei. Anstatt ihn von dort wegzuführen, was notabene die Sicherheit aller Anwesenden wesentlich erhöht hätte, seien die Anhaltung und Effektenkontrolle publikumswirksam inszeniert worden.