5 ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N 12 zu Art. 10, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit.