Der Beschuldigte wusste damit ohne Weiteres, was ihm hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen wird. Er konnte sich diesbezüglich auch verteidigen, was die Eingaben und Ausführungen der Verteidigung aufzeigen. Dass der Beschuldigte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht/e, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Eine Verletzung von Art. 9 StPO ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung