4 Es mag zwar sein, dass nicht explizit umschrieben ist, inwiefern mit welcher der vorgeworfenen Verhaltensweisen eine bzw. welche Amtshandlung beeinträchtigt worden sein soll, solches ergibt sich indessen aus der objektiven Umschreibung des vorgeworfenen Tatgeschehens. Dieses ist – wie auch die in Frage stehenden Amtshandlungen – im Strafbefehl zwar knapp, aber rechtsgenüglich umschrieben. Der Beschuldigte wusste damit ohne Weiteres, was ihm hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen wird.