3 sich diese «hindernd» auf die angebliche Amtshandlung ausgewirkt haben sollen. Es werde damit der vorgeworfene Taterfolg nicht umschrieben. Da der Beschuldigte nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde, sei es ihm nicht möglich, sich zu verteidigen. Da der Anklagegrundsatz in dieser Hinsicht verletzt sei, könne es schon aus diesem Grund nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen (pag. 272). 6.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst.