Die Vorinstanz begnüge sich damit, dass gemäss Strafbefehl die Personen- und Effektenkontrolle als Amtshandlung und als Verhalten des Beschuldigten gewisse Armbewegungen umschrieben würden. Nicht eingegangen sei die Vorinstanz darauf, welche Auswirkungen die umschriebenen Armbewegungen auf die genannten Amtshandlungen gehabt haben sollten und wie