6. Anklagegrundsatz 6.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass in Ziff. 1 des Strafbefehls vom 27. April 2022 das zentralste Sachverhaltselement nicht umschrieben sei, nämlich, welche Amtshandlung durch welches Verhalten des Beschuldigten verhindert oder gestört worden sei. Die Vorinstanz begnüge sich damit, dass gemäss Strafbefehl die Personen- und Effektenkontrolle als Amtshandlung und als Verhalten des Beschuldigten gewisse Armbewegungen umschrieben würden.