406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 256 f.). Der Beschuldigte reichte – nach zweimalig gewährter Fristerstreckung – seine schriftliche Berufungsbegründung vom 31. August 2023 zu den Akten (pag. 269 ff.). C.________ (seinerseits Strafkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die voraussichtliche Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 289 f.). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (pag.