3. Schriftliches Verfahren / oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 5. April 2023 (Berufungserklärung) beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er anlässlich einer Berufungsverhandlung voraussichtlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, womit seine Anwesenheit nicht erforderlich sei. Es sei nicht ersichtlich, was anlässlich einer Verhandlung noch Neues gefragt oder geantwortet werden könne (pag. 241 f.). Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;