3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindlichen, vom Konto bei der AC.________(Bank) AG Nr. ________, lautend auf W.________ (AG) stammenden CHF 5'954.01 aufrechterhalten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.