1. Zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 120 Tagen wird vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 130'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung wird dem Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 3, G.________, in Anrechnung an seine Zivilforderung, herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).