Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2022 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Im Zivilpunkt: 1.1 Die Zivilklage von E.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. V.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 1.2. Die Zivilklage von N.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. V.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Die Kontosperre auf dem Konto IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, aufgehoben wurde (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).