135 Abs. 4 StPO e contrario). Alsdann werden dem Beschuldigten 2 die belegten Auslagen (pag. 21 091 bis pag. 21 0096) für die Anreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Berufungsverhandlung in der Höhe von CHF 614.20 erstattet. Die Entschädigung ist direkt an Rechtsanwalt D.________ auszubezahlen. 146 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.