Ein Zeitaufwand von 0.25 Stunden am 26. August 2026 für die kurze Vorbesprechung mit dem Beschuldigten 2 wird belassen. Weiter werden die für den 27. August 2024 provisorisch berücksichtigten Aufwände und Auslagen (Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Reisezeit und Reisespesen) ersatzlos gestrichen, da die Parteiverhandlung am 26. August 2024 geschlossen wurde. Hieraus folgt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'613.35 entschädigt. Den Beschuldigten 2 trifft auch hier wegen des Freispruchs keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).