145 eingereichten Honorarnote (pag. WSG 18 722 ff.) ist jedoch zu entnehmen, dass die insgesamt 9 Fahrten Zürich-Bern und retour als Zeitaufwand verbucht wurden. Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Wiederum sind gemäss KS Nr. 15 diese Reisezeiten mit Reisezuschlägen von je CHF 150.00 zu berücksichtigen. Alsdann erfolgt eine kleine Korrektur bei der Berechnung der Auslagen, zumal gemäss KS Nr. 15 Ziff. 3 Fotokopien mit CHF 0.40/Kopie (anstelle von CHF 0.50/Kopie) abzurechnen sind.