für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'865.00. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage, weshalb der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'243.40, zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2.4 Rechtsanwalt D.________ Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt D.__