135 Abs. 4 StPO). Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ in seiner Honorarnote vom 27. August 2024 (pag. 21 097 ff.) einen Aufwand von 3.4 Stunden (Leistungen bis 31. Dezember 2023) resp. 33.8 Stunden (Leistungen ab 1. Januar 2024) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Kammer kürzt die von Rechtsanwalt Dr. B.________ verbuchte Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 9.5 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 8 Stunden. Da Rechtsanwalt Dr. B.