Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen bei den zehn geltend gemachten Reisezuschlägen resultiert eine erstinstanzliche Entschädigung von insgesamt CHF 45'828.25. Es wird festgestellt, dass am 6. April 2017 bereits ein Vorschuss von CHF 12'461.85 an Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtet wurde. Der Rechtsanwalt Dr. B.________ noch auszuzahlende Betrag beläuft sich somit auf CHF 33'366.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 36'662.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).