So ist gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Internet unter: ) für eine Reisezeit ab zwei Stunden (vorliegend Strecke Bern-Zürich) ein Honorarzuschlag von CHF 150.00 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen bei den zehn geltend gemachten Reisezuschlägen resultiert eine erstinstanzliche Entschädigung von insgesamt CHF 45'828.25.