144 Rechtsanwalt Dr. B.________ reichte für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren zwei Honorarnoten ein (pag. WSG 18 865 ff. und WSG 18 690 f.). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 206.07 Stunden erweist sich nach Auffassung der Kammer in Anbetracht des Aktenumfangs und der langen Verfahrensdauer als angemessen. Zutreffend erweist sich der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach zu hohe Reisezuschläge (CHF 300.00) geltend gemacht wurden. So ist gemäss Ziff.